AVV

Nutzung der Verkehrsmittel: Die Bedingungen im Überblick

Die Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Beförderungsbedingungen werden durch separate Tarifbestimmungen ergänzt, in denen weitere Regelungen zu Tickets und Tarifen festgeschrieben sind. Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten zusammen.

Downloads: Tarifbestimmungen


Auszug aus den Tarifbestimmungen:

Allgemeines zu den AVV Mobil-Abos

Berechtigte: Ein Jahres-Abo kann in Anspruch genommen werden, wenn zur Abbuchung der 12 aufeinanderfolgenden Monatsbeträge eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) erteilt wird. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Banknachweises kann verlangt werden.

Bestellung, Änderung, Kündigung: Ein Jahres-Abo kann nur am 1. eines Monats begonnen werden. Der Bestellschein muss bis zum 20. des Vormonats beim verkaufenden Unternehmen vorliegen. Das Abo kommt mit der Zustellung oder Aushändigung des ersten Fahrausweises bzw. des elektronisch lesbaren Fahrausweises zustande. Änderungen von Adressen und Kontoverbindungen sind sofort mitzuteilen. Änderungen der Angaben im Fahrausweis (z. B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 20. des Vormonats zu beantragen. Bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis muss der elektronisch lesbare Fahrausweis persönlich der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH (AVG) vorgelegt werden. Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats in Textform möglich. Bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis muss bei der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH (AVG) unter Vorlage des elektronisch lesbaren Fahrausweises gekündigt werden. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das Abo mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Bei jeder Kündigung und Änderung wird der Fahrausweis ungültig und ist bis zum 5. des Nachmonats bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Solange der Fahrausweis nicht zurückgegeben ist, ist der Monatsbetrag weiter zu zahlen.

Erstattung bei Nichtausnutzung: Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest, einen Kurentlassungsschein oder die Bescheinigung eines Krankenhauses gegenüber dem ausgebenden Abo-Center nachzuweisen. Die Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden. Erstattungsfähig sind Bescheinigungen mit jeweils mehr als 15 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen, max. jedoch 60 Tage pro Vertragsjahr. Mehrere Kurzkrankheiten über wenige Tage, die zusammengerechnet über 15 Tage ergeben, können nicht anerkannt werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird ⅓₀ des gezahlten Entgelts erstattet. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 1 Monat nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Abo-Center vorliegen; anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Erstattung von der Hinterlegung des Fahrausweises abhängig gemacht werden.

Ersatzkarte: Für abhanden gekommene Fahrausweise wird gegen ein Entgelt von 30,00 € bzw. für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Fahrausweise bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis gegen ein Entgelt von 10 € einmalig ein Ersatzfahrausweis für die restliche Geltungsdauer des ersetzten Fahrausweises ausgestellt. Abhanden gekommene Fahrausweise sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.

Geltungsdauer: Das Jahres-Abo gilt ein Jahr. Wird das Abo nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um 12 Monate. Je Abo können die Verkehrsunternehmen Fahrausweise mit monatlicher, halbjährlicher oder jährlicher Geltungsdauer sowie elektronisch lesbare Fahrausweise ausgeben. Der Fahrausweis berechtigt während der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten mit beliebigem Unterbrechen und Umsteigen in der/den auf dem Fahrausweis angegebenen Zonen.

Preise: Der Preis des Jahres-Abos beträgt das 12-fache der Abo-Monatsbeträge. Bei Änderungen der Preise oder des Abos werden die Abo-Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. Endet ein Abo vor Ablauf des ersten 12-Monats-Zeitraumes, so wird für den abgelaufenen Zeitraum der Preis für die Dauer der in Anspruch genommenen Monate laut Nachverrechnungstabelle bei Preisen für Abonnements nacherhoben. Maximal ist der Preis für ein Abo-Vertragsjahr zu zahlen. Eine Nachverrechnung erfolgt nicht, wenn ein Abonnement länger als 12 Monate bestand.

Sonstiges: Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs. Bitte beachten Sie die besonderen Tarifbestimmungen für die einzelnen Mobil-Abos auf den folgenden Seiten.

Mobil-Abo 9 Uhr

Geltungsdauer: Das Mobil-Abo 9 Uhr gilt jeweils Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Übertragbarkeit: Das Mobil-Abo 9 Uhr ist auf den Inhaber ausgestellt und nicht übertragbar.
Mitnahmemöglichkeit: Das Mobil-Abo 9 Uhr bietet keine Mitnahmemöglichkeit.

Mobil-Abo

Übertragbarkeit: Das Mobil-Abo ist auf den Inhaber ausgestellt und nicht übertragbar.
Mitnahmemöglichkeit: Das Mobil-Abo bietet keine Mitnahmemöglichkeit.

Mobil-Abo Premium

Übertragbarkeit: Das Mobil-Abo Premium ist übertragbar. Die Weitergabe gegen Entgelt ist untersagt.
Mitnahmemöglichkeiten: Das Mobil-Abo Premium berechtigt von Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztags zur Mitnahme von bis zu 4 Kindern. Montag bis Freitag ab 18 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen können ganztags bis zu 3 Erwachsene mitgenommen werden. Keine Erstattung bei Nichtausnutzung.

Ersatzkarte: Bei Ausgabe des Mobil-Abos Premium als Stammkarte mit Monatswertmarken wird bei Verlust gegen ein Entgelt von 15 € einmalig bzw. für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Fahrausweise bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis gegen ein Entgelt von 15 € eine Ersatz-Stammkarte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Im Übrigen wird für abhanden gekommene oder zerstörte Fahrausweise kein Ersatz geleistet. Der Monatsbetrag ist bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises weiter zu zahlen. Eine vorzeitige Kündigung ist insoweit ausgeschlossen.

Kundenkarte für Wochen- und Monatskarte im Ausbildungsverkehr

Ausgabe: Die erforderliche Kundenkarte des Ausbildungstarifs wird an alle Personen bis einschließlich 14 Jahren gegen Altersnachweis ausgegeben. Für die gem. des Gemeinschaftstarifs Berechtigten über 15 Jahren erfolgt der erforderliche Nachweis durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste jeweils auf dem Bestellschein. Die Ausgabe erfolgt unentgeltlich.

Gültigkeit Kundenkarte: Die Kundenkarte gilt für längstens 1 Jahr. Der Bestellschein ist bis spätestens 5 Werktage vor Beginn der gewünschten Benutzung an einer im Bestellschein angegebenen Stelle abzugeben. Die Ausgabestelle trägt auf der Kundenkarte den Geltungsbereich nach Zonen, die entsprechende Preisstufe und das Ende der Gültigkeit ein. Kundenkarten müssen vom Inhaber mit Vor- und Zunamen unauslöschlich unterschrieben sein. Beim Wechsel des Geltungsbereichs ist eine neue Kundenkarte zu bestellen. Kundenkarte und Wertmarke sind in der dafür ausgegebenen Sichthülle unterzubringen.

Gültigkeit Schülerwochenwertmarke/Schülermonatswertmarke: Die Wochen- und Monatskarte im Ausbildungsverkehr berechtigt während der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten mit beliebigem Unterbrechen und Umsteigen in der/den auf der Kundenkarte bzw. dem Schülerticket angegebenen Zonen. Der Übergang in die 1. Klasse der Züge der Deutschen Bahn AG ist nicht gestattet. Die Wochen- und Monatskarten des Ausbildungstarifs werden zur Fahrt zwischen Wohnung einerseits und besuchter Schule bzw. Ausbildungsstätte andererseits ausgegeben. Die Wochenwertmarke gilt für die eingetragene Kalenderwoche bis 12.00 Uhr des ersten Werktages der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. Nur gültig zusammen mit einer AVV-Kundenkarte. Die Monatswertmarke gilt für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats; ist dieser erste Werktag ein Samstag, gilt die Karte bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktages. Nur gültig zusammen mit einer AVV-Kundenkarte. Keine Erstattung bei Nichtausnutzung.

Schülerticket (Schülermonatskarte im Abonnement)

Geltungsdauer: Die Schülermonatskarte kann als Schülerticket in Anspruch genommen werden, wenn zur Abbuchung der monatlichen Beträge der Monatskarte im Ausbildungsverkehr eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) erteilt wird. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Banknachweises kann verlangt werden. Bei Änderungen der Preise oder des Geltungsbereiches werden die Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst.

Ausgabeart: Das Schülerticket kann vom Verkehrsunternehmen als Stammkarte mit  Monatswertmarken oder als elektronisch lesbarer Fahrausweis ausgegeben werden. Die Stammkarte gilt mit der jeweils gültigen Monatswertmarke bzw. einer gekauften Wochenwertmarke als Fahrausweis. Es können bis zu zwei Monatswertmarken auf die Stammkarte aufgeklebt werden. Ab dem ersten Geltungsmonat können innerhalb eines 11-Monats-Zeitraums beliebige Monate bestellt werden. Nach Ablauf des 11-Monats-Zeitraums ist das Schülerticket neu zu beantragen. Mit der Stammkarte können innerhalb des 11-Monats-Zeitraums Schülerwochenkarten gekauft und genutzt werden. Es gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs zu 7.8.1.1 Schülerwochenkarten entsprechend.

Allgemeine Bestimmungen für Jahres-Abonnements

7.7.5 Allgemeine Bestimmungen für Jahres-Abonnements

Die Abonnements werden in folgenden Bereichen ausgegeben:
• 1 Zone (Zone 10 o. 20 o. 30 o. 40 o. 50 o. 60 o. 70) (nicht erhältlich im Mobil-Abo 9 Uhr),
• Innenraum (Zonen 10 und 20),
• Innenraum Plus (Zonen 10, 20, 30),
• Außenraum (Zonen 30 bis 70)
• Gesamtraum (Zonen 10 bis 70).
• 1 Zone Donau-Ries (Zone 84 o. 94 o. 95 o. 97 o. 98) (nicht erhältlich im Mobil-Abo 9 Uhr)

Für die Bereiche
• Zone 70
• Außenraum (Zonen 30 bis 70)
• Gesamtraum (Zonen 10 bis 70)
• 1 Zone Donau-Ries (84 o. 94 o. 95 o. 97 o. 98)
besteht zusätzlich die Möglichkeit weitere Zonen im Landkreis Donau-Ries (84 u./o. 94 u./o. 95 u./o. 97 u./o. 98) zu erwerben. Je zusätzlicher Zone ist der Preis der Preistabelle für Abonnements zu zahlen.

(1) Allgemeines
Ein Jahres-Abo kann in Anspruch genommen werden, wenn zur Abbuchung der 12 aufeinander folgenden Monatsbeträge eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) erteilt wird. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Banknachweises kann verlangt werden.

(2) Geltungsdauer
Das Jahres-Abo gilt ein Jahr. Wird das Abo nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um 12 Monate. Je Abo können die verkaufenden Unternehmen Fahrausweise mit monatlicher, halbjährlicher oder jährlicher Geltungsdauer sowie als elektronisch lesbaren Fahrausweis ausgeben. Der Fahrausweis berechtigt während der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten mit beliebigem Unterbrechen und Umsteigen in der(n) auf dem Fahrausweis angegebenen Zonen.

(3) Bestellung, Änderung
1. Ein Jahres-Abo kann nur am 1. eines Monats begonnen werden. Der Bestellschein muss bis zum 20. des Vormonats beim verkaufenden Unternehmen vorliegen. Das Abo kommt mit der Zustellung oder Aushändigung des ersten Fahrausweises bzw. des elektronisch lesbaren Fahrausweises zustande.
2. Änderungen von Adressen und Kontoverbindungen sind sofort mitzuteilen. Änderungen der Angaben im Fahrausweis (z.B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 20. des Vormonats zu beantragen. Der Fahrausweis muss beim verkaufenden Unternehmen vorgelegt und ausgetauscht werden.

(4) Kündigung
1. Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats in Textform möglich. Der Fahrausweis muss beim verkaufenden Unternehmen vorgelegt und ausgetauscht werden.
2. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder die Einzugsermächtigung wi-derrufen, kann das Abo mit sofortiger Wirkung vom verkaufenden Unternehmen gekündigt werden.
3. Bei jeder Kündigung und Änderung wird der Fahrausweis ungültig und ist bis zum 5. des Nachmonats bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Solange der Fahrausweis nicht zurückgegeben ist, ist der Monatsbetrag weiter zu zahlen.

(5) Fahrpreise
Der Preis des Jahres-Abo beträgt das 12-fache der Abo-Monatsbeträge. Bei Änderungen der Preise oder des Abos werden die Abo-Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. Endet ein Abo vor Ablauf des ersten 12-Monats-Zeitraumes, so wird für den abgelaufenen Zeitraum der Preis für die Dauer der in Anspruch genommenen Monate laut Nachverrechnungstabelle bei Preisen für Abonnements nacherhoben. Maximal ist der Preis für ein Abovertragsjahr zu zahlen. Eine Nachverrechnung erfolgt nicht, wenn ein Abonnement länger als 12 Monate bestand.

Sonstiges: Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs. Bitte beachten Sie die besonderen Tarifbestimmungen für die einzelnen Mobil-Abos auf den folgenden Seiten.